Das Bundesrecht beschränkt den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland. Beim Erwerber muss es sich um eine Person im Ausland im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) handeln.
Personen im Ausland im Sinne des BewG sind:
Natürliche Personen:
- Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland;
- Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind noch eine gültige Niederlassungsbewilligung C besitzen.
Nicht dem BewG unterliegen somit:
- Schweizerinnen und Schweizer sowie Schweizer Doppelbürgerinnen und Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland;
- Staatsangehörige der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten mit rechtmässigem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz (in der Regel mit einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA B oder einer Niederlassungsbewilligung EG/EFTA C, eventuell mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA L; eventuell als Person im Dienste von Botschaften, Konsulaten oder internationalen Organisationen mit einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten oder im Dienste ausländischer Bahn-, Post- oder Zollverwaltungen mit Sitz in der Schweiz mit einem Dienstausweis);
- Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die eine gültige Niederlassungs-bewilligung C besitzen und auch tatsächlich in der Schweiz Wohnsitz haben; Personen im Dienste von Botschaften, Konsulaten und internationalen Organisationen oder ausländischen Bahn-, Post- und Zollverwaltungen mit Sitz in der Schweiz gelten dann nicht als Person im Ausland, wenn sie eine dem Niederlassungsrecht entsprechende Aufenthaltsdauer in der Schweiz nachweisen können (5 oder 10 Jahre, je nach Nationalität).
Juristische Personen und vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit
Als Personen im Ausland gelten Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben (auch wenn sie Schweizerinnen oder Schweizern gehören, es sich wirtschaftlich betrachtet um schweizerische Firmen handelt, Art. 5 Abs. 1 Bst. b BewG). Ebenfalls als Personen im Ausland gelten juristische Personen (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen) und vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), die zwar ihren Sitz in der Schweiz haben, aber von Personen im Ausland beherrscht werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BewG). Eine Beherrschung durch Personen im Ausland wird insbesondere vermutet, wenn diese mehr als einen Drittel des Kapitals einer Gesellschaft besitzen oder über mehr als einen Drittel des Stimmrechts verfügen oder ihr bedeutende Darlehen gewährt haben (Art. 6 BewG).
Treuhandgeschäfte, Trusts
Erwerber, die grundsätzlich nicht dem BewG unterliegen, gelten ebenfalls als Personen im Ausland, wenn sie ein Grundstück auf Rechnung einer Person im Ausland erwerben (Treuhandgeschäft, Art. 5 Abs. 1 Bst. d BewG).
Bewilligungspflicht:
Ferienwohnungen und Ferienhäuser können nur mit einer Bewilligung des Regierungsstatthalteramts erworben werden. Diese setzt ein kantonales Kontingent voraus, das im Kanton Bern 140 Einheiten beträgt. In Beatenberg beträgt die Gesamtwertquote eines Stockwerkeigentums, die als Zweitwohnung an Ausländer verkauft werden kann, höchstens 50 %. Der Verkauf von Stockwerkeinheiten im Dorint Apparthotel Blüemlisalp an Ausländer beträgt 100 % aufgrund einer altrechtlichen Bewilligung des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli.
Den genauen Wortlaut gemäss Artikel 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zur Einschränkung finden Sie im Protokoll der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2004. Bei einem allfälligen Verkaufsobjekt empfehlen wir Ihnen, jeweils mit der Gemeindeschreiberei Beatenberg (Telefon: 033 841 81 21 oder E-Mail: gemeindeverwaltung@beatenberg.ch) Kontakt aufzunehmen. Im Weiteren finden Sie Informationen auf der Homepage des Amts für Wirtschaft, Marktaufsicht.
Hauptwohnungen können von EG- und EFTA-Angehörigen ohne Bewilligung gekauft werden, sofern die Person oder die Familie dort ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz hat. Weiterführende Informationen zum Aufenthalt finden Sie auf der Seite des Staatssekretariat für Migration.
Betriebsstätten können ebenfalls ohne Bewilligung gekauft werden. Als Betriebsstätten gelten Grundstücke, die für einen Handels- oder Fabrikationsbetrieb dienen oder für ein anderes, nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe bzw. für die Ausübung eines freien Berufs.
Zweitwohnungen:
Mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2012 haben sich die Schweizer Stimmberechtigen dafür ausgesprochen, den Zweitwohnungsbau zu beschränken. Das Verbot für die Erstellung neuer Zweitwohnungen gilt für Gemeinden, in denen der Anteil von Zweitwohnungen mehr als 20 % am gesamten Bestand der Wohnungen beträgt. Gemäss Richtplan des Kantons Bern, Massnahmeblatt D_06, gehört die Gemeinde Beatenberg zu den Gemeinden, in denen aus kantonaler Sicht ein erhöhter planerischer Handlungsbedarf bezüglich Zweitwohnungen besteht. Der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde Beatenberg liegt bei 53 %. Die Beurteilung von Neu- und Umbauten sowie Umnutzungen von Zweitwohnungen erfolgt bis auf weiteres nach dem Bundesgesetz über Zweitwohnungen (SR 702), der Zweitwohnungsverordnung (SR 702.1) sowie dem anwendbaren kantonalen und kommunalen Baurecht.
Quellen: Bundesamt für Raumentwicklung und Bundesamt für Justiz
Verkehrserschwerung
Verkehrserschwerung bei der Sagigrabenbrücke infolge Bauarbeiten vom 2. Mai 2023 bis Mai 2025
Birchistrasse
Gewichtsbeschränkung
Auf der Birchistrasse besteht eine Gewichtsbeschränkung bei der Brücke von 18 Tonnen.
Projektwebseite Beatenberg belebt
Informationen über das Projekt finden Sie unter www.beatenbergbelebt.ch
Strassennamenkarte
Karte mit neuen Strassennamen seit 01.01.2021
Allgemeine Gemeinde-Informationen sind unter Aktuell auffindbar!
Aktuelle amtliche Publikationen finden Sie unter dem Anzeiger Interlaken.
Baugesuche müssen Sie elektronisch einreichen. Über folgenden Link gelangen Sie auf eBau: http://www.be.ch/ebau
Weitere Informationen finden Sie unter: www.be.ch/projekt-ebau